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Negativsteuer (Steuergutschrift)

Die Negativsteuer gibt es in zwei Ausprägungen:

1) Alleinerverdiener und AlleinerzieherInnen:

Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

  • die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind oder in Lebensgemeinschaft leben und
  • von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner oder ihrer Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und
  • deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte,nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdienen.

AlleinerzieherInnen sind Frauen oder Männer, die mit mindestens einem Kind für das sie Familienbeihilfe beziehen, aber ohne Partner, im gleichen Haushalt wohnen.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:

  • Mit einem Kind: 494 Euro
  • Mit zwei Kindern: 669 Euro
  • Mit drei Kindern: 889 Euro
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro

Ein Erwerbseinkommen ist nicht Voraussetzung für die Steuergutschrift: Auch Mindestsicherungsbezieher und Arbeitslose haben Anspruch auf diese Gutschrift.

Zu beantragen ist die Negativsteuer mit dem Formular L 1 Arbeitnehmer-veranlagung.

2) Negativsteuer für Geringverdiener mit oder ohne Pendlerpauschale:

Teilzeitbeschäftigte, Ferialpraktikanten, Lehrlinge, Geringverdiender (unter 12.600 Brutto im Jahr) und geringfügig Beschäftrigte (für die Eigenbeiträge)  bekommen einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge ersetzt. Beziehen sie zumindest für einen Monat das Pendlerpauschale und/oder den Penldereuro, dann erhöht sich die Steuergutschrift. 

 

 

 

 

 

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